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E-Mail Beratung im Verkehrsrecht

RA Kaplan: Abstandsverstoß
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Ein Abstandverstoß wird von der Straßenverkehrsbehörde in der Praxis eher selten geahndet.

Dies liegt insbesondere an der vergleichsweise aufwendigen und nur schwer durchführbaren Erfassung etwaiger Abstände, insbesondere bei Fahrzeugen, die in Bewegung sind. 

Ein tatsächlich erfasster oder auch angezeigter Abstandsverstoß wird in den allermeisten Fällen jedoch eine strafrechtliche Qualität haben. Ein zu dichtes Auffahren, zumeist mit der Absicht, jemanden zum Schnellerfahren zu bewegen und/oder von der Fahrbahn zu verdrängen erfüllt den Tatbestand der Nötigung gemäß §240 StGB oder auch den des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 c StGB.

Wenn ein solcher Verstoß zweifelsfrei festgestellt wird, muss der Beschuldigte nicht nur mit einer Geldstrafe (nicht -buße) rechnen, sondern unter Umständen auch mit der Nebenstrafe der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist.

Aufgrund der Schwere der möglichen Rechtsfolgen sollte hier möglichst von Anfang an ein Verteidiger hinzugezogen werden.

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Telefonberatung Klar. Schnell. Stringent. Auf den Punkt.Da können sich einige von diesen unseriösen, sinnlosen "Kollegen" bei dieser "Hotline" etwas abschneiden, die mit ewig langen Antworten und Gelaber und häufig vorgetäuschtem Nicht-Verstehen der Frage die Gespräche in die Länge ziehen.

Telefonberatung Anliegen konnte gut besprochen und geklärt werden! Sehr angenehme Beratung

Telefonberatung Vielen Dank für Ihre Beratung.

Telefonberatung Sehr hilfreich



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