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RA Bangert: Abstandsverstoß
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Ein Abstandverstoß wird von der Straßenverkehrsbehörde in der Praxis eher selten geahndet.
Dies liegt insbesondere an der vergleichsweise aufwendigen und nur schwer durchführbaren Erfassung etwaiger Abstände, insbesondere bei Fahrzeugen, die in Bewegung sind.
Ein tatsächlich erfasster oder auch angezeigter Abstandsverstoß wird in den allermeisten Fällen jedoch eine strafrechtliche Qualität haben. Ein zu dichtes Auffahren, zumeist mit der Absicht, jemanden zum Schnellerfahren zu bewegen und/oder von der Fahrbahn zu verdrängen erfüllt den Tatbestand der Nötigung gemäß §240 StGB oder auch den des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 c StGB.
Wenn ein solcher Verstoß zweifelsfrei festgestellt wird, muss der Beschuldigte nicht nur mit einer Geldstrafe (nicht -buße) rechnen, sondern unter Umständen auch mit der Nebenstrafe der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist.
Aufgrund der Schwere der möglichen Rechtsfolgen sollte hier möglichst von Anfang an ein Verteidiger hinzugezogen werden.
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Telefonberatung Gute Beratung, sehr schnell und freundlich. Hat mir allerdings gesagt ich sei im Recht und könne dazu ein Urteil des Amtsgerichts Koblenz einsehen, dass die Aussage stützen würde. Soweit korrekt, allerdings gab es ein Jahr nach dem Urteil ein Berufungsverfahren am Landsgericht Koblenz, dass eine ganz andere Aussage hatte.
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Telefontermin Schnelle kompetente Beratung
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Telefonberatung Die Beratung war im Großen und Ganzen in Ordnung