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RAin Hieble-Fritz: Abstandsverstoß
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Ein Abstandverstoß wird von der Straßenverkehrsbehörde in der Praxis eher selten geahndet.

Dies liegt insbesondere an der vergleichsweise aufwendigen und nur schwer durchführbaren Erfassung etwaiger Abstände, insbesondere bei Fahrzeugen, die in Bewegung sind. 

Ein tatsächlich erfasster oder auch angezeigter Abstandsverstoß wird in den allermeisten Fällen jedoch eine strafrechtliche Qualität haben. Ein zu dichtes Auffahren, zumeist mit der Absicht, jemanden zum Schnellerfahren zu bewegen und/oder von der Fahrbahn zu verdrängen erfüllt den Tatbestand der Nötigung gemäß §240 StGB oder auch den des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 c StGB.

Wenn ein solcher Verstoß zweifelsfrei festgestellt wird, muss der Beschuldigte nicht nur mit einer Geldstrafe (nicht -buße) rechnen, sondern unter Umständen auch mit der Nebenstrafe der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist.

Aufgrund der Schwere der möglichen Rechtsfolgen sollte hier möglichst von Anfang an ein Verteidiger hinzugezogen werden.

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Telefonberatung Super schnell und perfekt professionell

Telefonberatung Herzlichen Dank für Ihre nette und hilfsreiche Beratung.

Telefonberatung Vielen Dank für die freundliche und kompetente Beratung! Dadurch wurde mir die Entscheidungsfindung deutlich erleichtert.

Telefonberatung Gute Beratung und Frau Hieble-Fritz war nicht aus das Gespräch unnötig in die Länge zu ziehen.Kann ich nur weiterempfehlen!

Telefonberatung Top! Vielen Dank!

Telefonberatung Sehr schnelle und sehr gute Beratung wie die Rechtslage aussieht und was es für Möglichkeiten gibt. Danach waren die offenen Fragen erst einmal beantwortet. Sehr beruhigend. Ganz toll



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