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RA Bangert: Alkohol-und Drogenmißbrauch
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Alkohol- und Drogenmißbrauch im Straßenverkehr ist kein Kavaliersdelikt, insbesondere dann nicht, wenn infolge von Trunkenheit und Rausch ein Unfall mit Sach- und Personenschaden verursacht wird.

Eine Trunkenheit wird bei einer geringfügigen Blutalkoholkonzentration (BAK) als Ordnungswidrigkeit geahndet, bei höheren Promillezahlen jedoch als Straftat, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zur Konsequenz hat (§69 a StGB).

Bei einer extrem hohen Blutalkoholkonzentration wird die Straßenverkehrsbehörde zusätzlich eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), im Volksmund auch "Idiotentest" genannt, anordnen.

Eine Intoxikation aufgrund von anderen berauschenden Substanzen ist dann strafbar, wenn der Kraftfahrzeugführer Ausfallerscheinungen hat, respektive Fahrfehler macht. Bei einer Trunkenheitsfahrt ist dies nicht unbedingt nötig, da es sich um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt handelt.

Auch das Fahrradfahren im betrunkenen Zustand kann unter Umständen zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

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Telefontermin Sehr gute Beratung, alle Fragen wurden klar und ausführlich beantwortet.

Telefonberatung Gute Beratung, sehr schnell und freundlich. Hat mir allerdings gesagt ich sei im Recht und könne dazu ein Urteil des Amtsgerichts Koblenz einsehen, dass die Aussage stützen würde. Soweit korrekt, allerdings gab es ein Jahr nach dem Urteil ein Berufungsverfahren am Landsgericht Koblenz, dass eine ganz andere Aussage hatte.

Telefonberatung top - hat alles sehr gut und verständlich erklärt

Telefontermin Schnelle kompetente Beratung

Telefonberatung Meine Fragen kurz und deutlich beantwortet

Telefonberatung Die Beratung war im Großen und Ganzen in Ordnung



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