Ermittlungsverfahren - E-Mail Beratung
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Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, dessen Herrin die Staatsanwaltschaft ist - zumal sie auch das Anklagemonopol innehat - sammelt Erkenntnisse, zumeist in Form von Beweismitteln.
Dies können Zeugenaussagen, Dokumente oder auch sonstige Augenscheinsobjekte sein.
Ein Angeklagter kann seine (geständige) Einlassung= Stellungnahme vorzeitig hier mit einbringen, er muss dies aber nicht.
Schweigen zum Tatvorwurf darf sich niemals negativ auf eine Urteilsfindung auswirken, während sich eine konstruktive Äußerung (im Idealfall also ein Geständnis oder Teilgeständnis) positiv, respektive strafmildernd, in der Strafzumessung niederschlagen muss.
Ein Ermittlungsverfahren endet mit einer Einstellung nach § 170 II StPO, § 153 SPO, § 153a StPO oder aber mit Anklageerhebung beziehungsweise Beantragung eines Strafbefehls.
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10577 Bewertungen
RAin Draudt-Syroth Vielen Dank für das nette Gespräch bezüglich meines Sohnes.Danke
RA Hetényi klare, verständliche Auskunft
RAin Obermann Wie immer sehr zufrieden.
RA Hetényi Kurz, prägnant und deutlich
RAin Ordemann Super Anwältin, sehr nett und kompetent.
RA Bangert Top Beratung. Freundliche und ruhige Stimme. All meine Fragen wurden Beantwortet und meine Möglichkeiten wurden mir aufgezeigt. Das Geld ist, ,eine Meinung nach, sehr gut investiert.Genau so stelle ich mir eine Gute Kompetente Beratung vor.Wenn ich wieder Beratung in Rechtsfragen habe, dann mache ich es wieder genau so und mache einen Telefontermin.