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Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, dessen Herrin die Staatsanwaltschaft ist - zumal sie auch das Anklagemonopol innehat - sammelt Erkenntnisse, zumeist in Form von Beweismitteln.

Dies können Zeugenaussagen, Dokumente oder auch sonstige Augenscheinsobjekte sein.

Ein Angeklagter kann seine (geständige) Einlassung= Stellungnahme vorzeitig hier mit einbringen, er muss dies aber nicht.

Schweigen zum Tatvorwurf darf sich niemals negativ auf eine Urteilsfindung auswirken, während sich eine konstruktive Äußerung (im Idealfall also ein Geständnis oder Teilgeständnis) positiv, respektive strafmildernd, in der Strafzumessung niederschlagen muss.

Ein Ermittlungsverfahren endet mit einer Einstellung nach § 170 II StPO, § 153 SPO, § 153a StPO oder aber mit Anklageerhebung beziehungsweise Beantragung eines Strafbefehls.


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RA Pietsch Sehr hilfreich, DANKE!!!

RAin Ordemann Sehr kompetent und freundlich. Besten Dank W.Wiebe

RA Renner Habe mich gut aufgehoben gefühlt. Alle Fragen beantwortet bekommen und Unklarheiten beseitigt.

RA Sen Super Auskunft, sehr professionell.

RAin Obermann sehr nett und kompetent, gerne wieder

RA Hetényi Sehr kompetent und guter Zuhörer.


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