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RAin Obermann: Abstandsverstoß
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Ein Abstandverstoß wird von der Straßenverkehrsbehörde in der Praxis eher selten geahndet.
Dies liegt insbesondere an der vergleichsweise aufwendigen und nur schwer durchführbaren Erfassung etwaiger Abstände, insbesondere bei Fahrzeugen, die in Bewegung sind.
Ein tatsächlich erfasster oder auch angezeigter Abstandsverstoß wird in den allermeisten Fällen jedoch eine strafrechtliche Qualität haben. Ein zu dichtes Auffahren, zumeist mit der Absicht, jemanden zum Schnellerfahren zu bewegen und/oder von der Fahrbahn zu verdrängen erfüllt den Tatbestand der Nötigung gemäß §240 StGB oder auch den des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 c StGB.
Wenn ein solcher Verstoß zweifelsfrei festgestellt wird, muss der Beschuldigte nicht nur mit einer Geldstrafe (nicht -buße) rechnen, sondern unter Umständen auch mit der Nebenstrafe der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist.
Aufgrund der Schwere der möglichen Rechtsfolgen sollte hier möglichst von Anfang an ein Verteidiger hinzugezogen werden.
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Telefontermin Sehr hohe fachliche Kompetenz !!!
Telefontermin Ich war äußerst zufrieden mit der Rechtsberatung von Frau RAìn Obermann. Sehr kompetent und hochqualifiziert aufgrund jahrzehntelanger Berufserfahrung, und sehr sympathisch! Wer rechtlichen Rat und Hilfe bei rechtlichen Problemen sucht, sollte anrufen und einen Telefontermin vereinbaren. Klare Weiterempfehlung und ganz herzlichen Dank!
Telefonberatung Liebe Frau Obermann, habe gerade mit Ihnen telefoniert und bin 100ig zufrieden für Ihre so freundliche Beratung. Vielen lieben Dank und freundliche Grüße Helga Westerhausen
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Telefonberatung Frau Rechtsanwaeltin Obermann beraet zu allen Sachfrage sehr fachkompetent und mit Empathie, ich kann daher eine Beratung durch Frau Rechtsanwaeltin Obermann sehr empfehlen, vielen Dank dafuer.
Telefonberatung Sehr gute und komponente Beratung; jederzeit wieder