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Der Verbraucher kann nach Buchung der Reise, also nach Vertragsabschluss und vor Antritt der Reise von der Reise zurücktreten.

Der Modus, unter denen der Veranstalter dies gestattet, ist einzelfallbezogen höchst unterschiedlich und richtet sich nicht nur danach, welche Sonderregelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reisevertrages zu beachten sind, sondern meistens auch danach, wie kurzfristig vor dem eigentlich beabsichtigten Reiseantrittstermins eine Stornierung beziehungsweise ein Rücktritt erfolgen soll.

Maßgeblich ist natürlich, auf wessen Seite die Ursache der Unmöglichkeit zur Durchführung liegt. Dabei wird diese Bewertung völlig verschuldensunabhängig vorgenommen, da letztlich niemand etwas für eine Erkrankung oder einen Todesfall (auf, Verbraucherseite) oder Naturkatastrophen und politische Unruhen (auf Veranstalterseite) kann.

Aber niemand muss eine vielleicht abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen, wenn die Undurchführbarkeit der Reise aufseiten des Veranstalters liegt, selbst dann, wenn er sie ebenfalls nicht zu vertreten hat.


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RA Hetényi Gute Beratung, er war etwas misstrauisch, was ich nicht nachvollziehen konnte und kann, aber die Beratung war zielführend. Würde wohl wieder anrufen.

RA Adamek Vielen Dank Herr Adamek für die gute nachvollziehbare Beratung.Gruss Michael Meyerhttps://www.sensikorelocation.com

RA Hetényi Bin sehr zufrieden, präzise und genau juristisch auf den Punkt gebracht. Immer wieder gern. LG .....

RA Bangert Sehr gut

RA Adamek sehr freundliche und hilfsbereite Beratung!

RA Adamek Sehr freundlich


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