Anwaltskanzlei für Vertragsrecht
Rechtsanwältin Uta Ordemann:
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Aus den verschiedensten Gründen kann sich eine Partei nach Vertragsschluss dazu entschließen, doch von dem Vertrag, den man zunächst wollte, zurückzutreten. Gründe hierfür können sowohl aufseiten des Vertragspartners liegen als auch bei der Person selbst, die von dem Vertrag zurücktreten möchte.
Oftmals ist eine Partei nicht damit zufrieden mit der Art und Weise, wie ein Vertrag erfüllt wird. Dies könnten zeitliche Verzögerungen (Verzug), aber auch die Mangelhaftigkeit einer Vertragserfüllung sein. Man spricht dann von dem Recht der Leistungsstörungen (insbesondere bei Kauf- oder Werkverträgen bzw. Werklieferungsverträgen). Je nachdem welche Vertragspartei den Rücktritt oder die Leistungsstörung zu vertreten hat, sieht sich diese sodann unter Umständen weitergehenden Ansprüchen ausgesetzt.
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