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Aus den verschiedensten Gründen kann sich eine Partei nach Vertragsschluss dazu entschließen, doch von dem Vertrag, den man zunächst wollte, zurückzutreten. Gründe hierfür können sowohl aufseiten des Vertragspartners liegen als auch bei der Person selbst, die von dem Vertrag zurücktreten möchte.

Oftmals ist eine Partei nicht damit zufrieden mit der Art und Weise, wie ein Vertrag erfüllt wird. Dies könnten zeitliche Verzögerungen (Verzug), aber auch die Mangelhaftigkeit einer Vertragserfüllung sein. Man spricht dann von dem Recht der Leistungsstörungen (insbesondere bei Kauf- oder Werkverträgen bzw. Werklieferungsverträgen). Je nachdem welche Vertragspartei den Rücktritt oder die Leistungsstörung zu vertreten hat, sieht sich diese sodann unter Umständen weitergehenden Ansprüchen ausgesetzt.


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RAin Ordemann Sehr kompetent und freundlich. Besten Dank W.Wiebe

RA Renner Habe mich gut aufgehoben gefühlt. Alle Fragen beantwortet bekommen und Unklarheiten beseitigt.

RA Sen Super Auskunft, sehr professionell.

RAin Obermann sehr nett und kompetent, gerne wieder

RA Hetényi Sehr kompetent und guter Zuhörer.


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