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RAin Kirsten Hieble-Fritz

Alkohol-und Drogenmißbrauch / Verkehrsrecht
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Als Rechtsanwältin für Verkehrsrecht beantworte ich gerne Ihre Fragen. Auch eine Vertretung vor Gericht übernehme ich für Sie, sollte dies notwendig sein. Oftmals lassen sich viele Angelegenheiten außergerichtlich klären. Insofern dies möglich ist, favorisiere ich diese Vorgehensweise. Sie haben mehrere Möglichkeiten, sich im Verkehrsrecht von mir beraten zu lassen. Treffen Sie jetzt Ihre Auswahl. Ich freue mich, wenn ich Ihnen im Verkehrsrecht weiterhelfen kann.

Alkohol- und Drogenmißbrauch im Straßenverkehr ist kein Kavaliersdelikt, insbesondere dann nicht, wenn infolge von Trunkenheit und Rausch ein Unfall mit Sach- und Personenschaden verursacht wird.

Eine Trunkenheit wird bei einer geringfügigen Blutalkoholkonzentration (BAK) als Ordnungswidrigkeit geahndet, bei höheren Promillezahlen jedoch als Straftat, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zur Konsequenz hat (§69 a StGB).

Bei einer extrem hohen Blutalkoholkonzentration wird die Straßenverkehrsbehörde zusätzlich eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), im Volksmund auch "Idiotentest" genannt, anordnen.

Eine Intoxikation aufgrund von anderen berauschenden Substanzen ist dann strafbar, wenn der Kraftfahrzeugführer Ausfallerscheinungen hat, respektive Fahrfehler macht. Bei einer Trunkenheitsfahrt ist dies nicht unbedingt nötig, da es sich um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt handelt.

Auch das Fahrradfahren im betrunkenen Zustand kann unter Umständen zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen.


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