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Der wahrscheinlich gängigste und bekannteste Vertrag ist der Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB. Er muss nicht schriftlich geschlossen werden, auch wenn dies in der alltäglichen Praxis, beispielsweise bei KFZ-Kaufverträgen mittlerweile absolut üblich ist.

Der Kaufvertrag räumt beiden Vertragsparteien spezifische Rechte ein, wie etwa den Rücktritt oder auch den Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Freilich gibt es diese Instrumentarien bei anderen Vertragsarten auch, jedoch sind die des Kaufvertrages speziell in den §§ 433 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normiert.

Der Immobilienkauf bzw. -verkauf stellt insofern eine Besonderheit dar, als dass ein solcher Kaufvertrag tatsächlich in Schriftform und darüber hinaus der notariellen Beurkundung bedarf.


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RA Adamek Alles super beantwortet und sogar noch mal nachgefasst damit wirklich nichts unbeantwortet blieb. Vielen Dank!

RAin Obermann Immer wieder spitze!Immer wieder gern.Vielen Dank Frau Obermann für die professionelle und schnelle Unterstützung.

RAin Obermann Die Rechtsberatung von Frau Rechtsanwältin Obermann war umfassend und ganz hervorragend! Mir wurde sehr gut weitergeholfen. Besser kann es nicht sein! Daher ganz klare Weiterempfehlung von mir! Ganz herzlichen Dank!

RAin Draudt-Syroth Sehr geehrte Frau Draudt-Syroth,vielen Dank für Ihre Beratung. Ich habe verstanden, dass nicht mehr zu machen ist. Übrigens das Schreiben der Zwangsvollstreckungssache vom Gerichtvollzieher von 4.10.2021 über 687,90 liegt mir doch vor. Deshalb wurden seine Unterhaltungsgeräte für € 1,- verkauft, und der arme Kerl konnte sich nicht wehren. Traurig, oder?

RA Pietsch Kurz und auf den Punkt gebracht. Sehr angenehm und verständlich erklärt. Kann man nur empfehlen.

RAin Obermann Ich bin äußerst zufrieden mit der Rechtsberatung von Frau Rechtsanwältin Obermann. Mir wurde erneut hervorragend weitergeholfen. Fachlich und auch menschlich ganz große Klasse! Klare Weiterempfehlung von mir! Ganz herzlichen Dank!


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