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RAin Hieble-Fritz: Alkohol-und Drogenmißbrauch
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Alkohol- und Drogenmißbrauch im Straßenverkehr ist kein Kavaliersdelikt, insbesondere dann nicht, wenn infolge von Trunkenheit und Rausch ein Unfall mit Sach- und Personenschaden verursacht wird.
Eine Trunkenheit wird bei einer geringfügigen Blutalkoholkonzentration (BAK) als Ordnungswidrigkeit geahndet, bei höheren Promillezahlen jedoch als Straftat, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zur Konsequenz hat (§69 a StGB).
Bei einer extrem hohen Blutalkoholkonzentration wird die Straßenverkehrsbehörde zusätzlich eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), im Volksmund auch "Idiotentest" genannt, anordnen.
Eine Intoxikation aufgrund von anderen berauschenden Substanzen ist dann strafbar, wenn der Kraftfahrzeugführer Ausfallerscheinungen hat, respektive Fahrfehler macht. Bei einer Trunkenheitsfahrt ist dies nicht unbedingt nötig, da es sich um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt handelt.
Auch das Fahrradfahren im betrunkenen Zustand kann unter Umständen zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
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Telefonberatung Sehr Nette und gute ausführliche Beratung. Aif all meine Fragen wurden sehr genau eingegangen... Danke für die tolle Beratung.
Telefonberatung Besten Dank für den Hinweis über das weitere Vorgehen betreffend Klageabweisungsrecht - BESTEN DANKW. Wiebe
Telefonberatung Beratung in einer Mietsache: Frau RA Hieble-Fritz kann ich uneingeschränkt weiterempfehlen. Frau RA Hieble-Fritz ist sehr kompetent und hat eine ruhige symphatische Art.
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