RA Björn Blume
Abstandsverstoß / Verkehrsrecht
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Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beantworte ich gerne Ihre Fragen. Auch eine Vertretung vor Gericht übernehme ich für Sie, sollte dies notwendig sein. Oftmals lassen sich viele Angelegenheiten außergerichtlich klären. Insofern dies möglich ist, favorisiere ich diese Vorgehensweise. Sie haben mehrere Möglichkeiten, sich im Verkehrsrecht von mir beraten zu lassen. Treffen Sie jetzt Ihre Auswahl. Ich freue mich, wenn ich Ihnen im Verkehrsrecht weiterhelfen kann.
Ein Abstandverstoß wird von der Straßenverkehrsbehörde in der Praxis eher selten geahndet.
Dies liegt insbesondere an der vergleichsweise aufwendigen und nur schwer durchführbaren Erfassung etwaiger Abstände, insbesondere bei Fahrzeugen, die in Bewegung sind.
Ein tatsächlich erfasster oder auch angezeigter Abstandsverstoß wird in den allermeisten Fällen jedoch eine strafrechtliche Qualität haben. Ein zu dichtes Auffahren, zumeist mit der Absicht, jemanden zum Schnellerfahren zu bewegen und/oder von der Fahrbahn zu verdrängen erfüllt den Tatbestand der Nötigung gemäß §240 StGB oder auch den des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 c StGB.
Wenn ein solcher Verstoß zweifelsfrei festgestellt wird, muss der Beschuldigte nicht nur mit einer Geldstrafe (nicht -buße) rechnen, sondern unter Umständen auch mit der Nebenstrafe der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist.
Aufgrund der Schwere der möglichen Rechtsfolgen sollte hier möglichst von Anfang an ein Verteidiger hinzugezogen werden.