Gewährleistung bei Reisemängeln Rechtsberatung
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Selbstverständlich wünschen sich weder der Reiseveranstalter noch der Verbraucher, der eine Reise gebucht hat, etwaige Mängel in Bezug auf den Ablauf und die Qualität der jeweiligen Reise. Trotzdem kommt es häufig vor, dass der Reiseverlauf und/oder Aufenthalt sich anders gestaltet als bei Vertragsabschluss angenommen.
In diesem Fall stehen dem Verbraucher Gewährleistungsansprüche zu, die er sehr zeitig nach Beendigung der Reise anmelden muss, damit sie nicht verwirkt werden. Zudem - wenn auch vielleicht lästig - obliegt ihm die sogenannte Beweislast.
Dies bedeutet, dass er die von ihm gerügten Mängel nicht nur substanziiert vortragen muss, sondern in Bezug auf diese auch Beweis anbieten muss. Dabei kann er sich aller zivilprozessual zulässigen Beweismittel bedienen, insbesondere denen des Augenscheinsbeweises (Fotos), Zeugen- und Urkundsbeweis. Die höchstpersönliche (glaubhafte) Bekundung von Mängeln als sogenannter Parteivernehmungsbeweis ist aber ebenfalls zumeist ein geeigneter Beweisantritt.
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RA Hetényi Guten Tag Herr RA Hont Péter Hetényi,ich danke Ihnen für die ausführliche Beantwortung. Das hat mir sehr geholfen.Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Arbeit.Freundlichen GrußI.Schievelbein
RA Hetényi Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort. Ich kann Herrn Hetényi sehr empfehlen.
RAin Ordemann Vielen Dank für die sehr schnelle, freundliche und kompetente Beratung.
RAin Hieble-Fritz Sehr geehrte Frau Kirsten Hieble-FritzVielen Dank für Ihre kompetent, umfangreiche und freundliche Beratung. Sie verbinden Fachwissen mit dem nötigen Feingefühl für die Sachlage! Verständlich und Nachvollziehbar! KLASSE
RAin Ordemann Sehr freundliche und kompetente Anwältin. Mit der Beratung war ich sehr zufrieden. Vielen Dank
RA Beyer Sehr nett kompetent und zugewandt! Gerne wieder!