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Man unterscheidet zwei verschiedene Arten von Mieterhöhungen.
Es gibt zum Einen die Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß 558 a BGB. Daneben gibt es auch die Mieterhöhung wegen Modernisierung gemäß 558b BGB.

Bei der Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete muss der Mietspiegel Berücksichtigung finden und die derzeit bei 20 % liegende Kappungsgrenze eingehalten werden.
Bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung muss der Vermieter klar darlegen, dass die durchgeführte Modernisierung eine tatsächliche Wertsteigerung darstellt.


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RA Adamek Gute Beratung - auf alle Fragen eingegangen!

RAin Obermann Sehr zufrieden, vielen Dank für die Beratung.

RAin Obermann 5 (i.W. fünf) Sterne!

RA Hetényi Freundlich und gute Beratung

RAin Obermann Die rechtlichen Beratungen und auch sonstige Tipps seitens Frau Rechtsanwältin Obermann in einem sehr komplexen Fall waren stets so hervorragend, dass ich Jedem nach seinem Recht Suchenden einen Telefon- oder auch Kanzleitermin mit Frau Rechtsanwältin Obermann wärmstens empfehlen kann. Von meiner Seite ganz, ganz herzlichen Dank!

RAin Ordemann Super Freundlich, super kompetent


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