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Eine Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Dies ist sogar im Bürgerlichen Gesetzbuch unter § 1353 Absatz 1 ausdrücklich so bestimmt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) lässt aber außerdem zu, dass diese Verbindung unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich aufgehoben wird (früher per Scheidungsurteil nunmehr per Beschluss).

Entgegen eines weitverbreiteten Glaubens, eine Ehescheidung könne mittels eines gemeinsamen Rechtsanwalts geschieden werden, ist dies insofern falsch, als dass bei einer einvernehmlichen Scheidung tatsächlich nur der Antragsteller einen Rechtsanwalt benötigt, wenn der Antragsgegner dem Scheidungsantrag uneingeschränkt zustimmt. Ein Anwalt darf aber zur Vermeidung eines (zwangsläufig entstehenden) Interessenkonfliktes immer nur eine Partei ausschließlich vertreten.

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird immer auch der sogenannte Vermögensausgleich geregelt, und sei es, dass darauf verzichtet wird.


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