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Der Vertrag besteht von seiner Rechtsnatur her aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die auf dasselbe Ziel, nämlich den verbindlichen Vertragsschluss gerichtet sein müssen und entsprechende Rechtsfolgen auslösen.

Ein Vertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt widerrufen werden.

Davon unbedingt zu unterscheiden ist die Anfechtung eines Vertrages, da die Anfechtung niemals den Vertrag in seiner Gesamtheit betrifft, sondern immer nur die eigene Willenserklärung, die ein Bestandteil des Vertrages ist. Durch den Wegfall einer den Vertrag tragenden Willenserklärung bricht quasi das gesamte Vertragswerk zusammen. Am besten stellt man sich einen Vertrag als Konstrukt auf zwei gemeinsam tragenden Säulen vor. Fällt eine Säule weg, bricht das gesamte (Bau-) bzw. Vertragswerk zusammen.

Wichtig ist auch, das sogenannte Abstraktionsprinzip zu berücksichtigen, wonach es sich selbst bei einem vermeintlich einfachen Kaufvertrag juristisch gesehen immer um mehrere Verträge handelt.

Bei einem ordnungsgemäß abgewickelten Vertrag braucht allerdings niemand, um diese Problematik näher zu kümmern.


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RA Hetényi Guten Tag Herr RA Hont Péter Hetényi,ich danke Ihnen für die ausführliche Beantwortung. Das hat mir sehr geholfen.Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Arbeit.Freundlichen GrußI.Schievelbein

RA Hetényi Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort. Ich kann Herrn Hetényi sehr empfehlen.

RAin Ordemann Vielen Dank für die sehr schnelle, freundliche und kompetente Beratung.

RAin Hieble-Fritz Sehr geehrte Frau Kirsten Hieble-FritzVielen Dank für Ihre kompetent, umfangreiche und freundliche Beratung. Sie verbinden Fachwissen mit dem nötigen Feingefühl für die Sachlage! Verständlich und Nachvollziehbar! KLASSE

RAin Ordemann Sehr freundliche und kompetente Anwältin. Mit der Beratung war ich sehr zufrieden. Vielen Dank

RA Beyer Sehr nett kompetent und zugewandt! Gerne wieder!


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