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RA Bangert: Aufhebungsvertrag
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Die in der Praxis gängige Alternative zur Kündigung ist der sogenannte Aufhebungsvertrag. Er bietet sich vor allem deshalb vielfach an, weil er den Parteien einen individuellen Spielraum zur Vereinbarung der Modalitäten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einräumt.
Dies bedeutet konkret, dass beide Seiten nicht mehr an gesetzliche oder vertragliche Fristen gebunden sind und auch in der sonstigen Ausgestaltung, wie beispielsweise die Abgeltung von Resturlaub, Überstunden, Abfindung und sonstige relevante Punkte flexible Gestaltungen und Vereinbarungen vornehmen können.
Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, das heißt, dass eigentlich alles vereinbart werden darf, so lange es nicht sittenwidrig und daher rechtswidrig wäre.
Für den Aufhebungsvertrag gilt - wie für die meisten anderen Verträge auch -, dass dieser grundsätzlich nicht der Schriftform bedarf. Es empfiehlt sich aber dennoch, einen Aufhebungsvertrag schriftlich aufzusetzen, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden, die zu unnötigen späteren Auseinandersetzungen führen könnten.
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Telefontermin Sehr gute Beratung, alle Fragen wurden klar und ausführlich beantwortet.
Telefonberatung Gute Beratung, sehr schnell und freundlich. Hat mir allerdings gesagt ich sei im Recht und könne dazu ein Urteil des Amtsgerichts Koblenz einsehen, dass die Aussage stützen würde. Soweit korrekt, allerdings gab es ein Jahr nach dem Urteil ein Berufungsverfahren am Landsgericht Koblenz, dass eine ganz andere Aussage hatte.
Telefonberatung top - hat alles sehr gut und verständlich erklärt
Telefontermin Schnelle kompetente Beratung
Telefonberatung Meine Fragen kurz und deutlich beantwortet
Telefonberatung Die Beratung war im Großen und Ganzen in Ordnung