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Viele Mieter halten ihren Mietzins für überhöht.

Wann jedoch tatsächlich ein Fall von Mietwucher vorliegt, wird im Zweifel vom Amt für Wohnungswesen gemäß Paragraph 5 Wirtschaftsstrafgesetz Buch geprüft.
Eine solche Prüfung kann auch nach Beendigung des Mietverhältnisses noch durchgeführt werden.

Wenn eine Miete tatsächlich wucherisch gewesen ist, wird die zuständige Behörde sodann auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Vermieter einleiten.

Wird eine Mietpreisüberhöhung von mehr als 10% über dem Höchstwert des Mietspiegels festgestellt, so begründet dies einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem ehemaligen Vermieter.


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RA Adamek Vielen Dank Herr Adamek für die gute nachvollziehbare Beratung.Gruss Michael Meyerhttps://www.sensikorelocation.com

RA Hetényi Bin sehr zufrieden, präzise und genau juristisch auf den Punkt gebracht. Immer wieder gern. LG .....

RA Bangert Sehr gut

RA Adamek sehr freundliche und hilfsbereite Beratung!

RA Adamek Sehr freundlich

RAin Ordemann Sehr freundlich und kompetent. Vielen Dank für das Gespräch


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