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Eine Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Dies ist sogar im Bürgerlichen Gesetzbuch unter § 1353 Absatz 1 ausdrücklich so bestimmt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) lässt aber außerdem zu, dass diese Verbindung unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich aufgehoben wird (früher per Scheidungsurteil nunmehr per Beschluss).

Entgegen eines weitverbreiteten Glaubens, eine Ehescheidung könne mittels eines gemeinsamen Rechtsanwalts geschieden werden, ist dies insofern falsch, als dass bei einer einvernehmlichen Scheidung tatsächlich nur der Antragsteller einen Rechtsanwalt benötigt, wenn der Antragsgegner dem Scheidungsantrag uneingeschränkt zustimmt. Ein Anwalt darf aber zur Vermeidung eines (zwangsläufig entstehenden) Interessenkonfliktes immer nur eine Partei ausschließlich vertreten.

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird immer auch der sogenannte Vermögensausgleich geregelt, und sei es, dass darauf verzichtet wird.


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RAin Obermann Ich bin äußerst zufrieden mit der Rechtsberatung von Frau Rechtsanwältin Obermann. Mir wurde erneut hervorragend weitergeholfen. Fachlich und auch menschlich ganz große Klasse! Klare Weiterempfehlung von mir! Ganz herzlichen Dank!

RA Adamek Bestens, Danke

RA Hetényi sehr freundlich und schnelle Beratung

RA Adamek Gute Beratung - auf alle Fragen eingegangen!

RAin Obermann Sehr zufrieden, vielen Dank für die Beratung.

RAin Obermann 5 (i.W. fünf) Sterne!


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