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Der Erblasser ist immer eine natürliche Person, dessen Tod den sogenannten Erbfall auslöst.

Dies bedeutet in der Regel, dass mit dem Ableben des Erblassers dessen Gesamtvermögen auf den oder die Erben übergeht (§ 1922 Absatz 1 BGB). Existiert nicht nur ein Erbe, sondern mehrere, dann spricht man von einer Erbengemeinschaft.

Eine besondere Stellung nimmt die sogenannte Alleinerbschaft ein. Dieser Begriff ist insofern etwas irreführend, da Alleinerbschaft nicht notwendigerweise bedeutet, dass alle anderen gar nichts mehr bekommen, sondern ihnen nur (aber immerhin) der Pflichtteil zusteht.


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RA Pietsch Sehr hilfreich, DANKE!!!

RAin Ordemann Sehr kompetent und freundlich. Besten Dank W.Wiebe

RA Renner Habe mich gut aufgehoben gefühlt. Alle Fragen beantwortet bekommen und Unklarheiten beseitigt.

RA Sen Super Auskunft, sehr professionell.

RAin Obermann sehr nett und kompetent, gerne wieder

RA Hetényi Sehr kompetent und guter Zuhörer.


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