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Der Erblasser ist immer eine natürliche Person, dessen Tod den sogenannten Erbfall auslöst.

Dies bedeutet in der Regel, dass mit dem Ableben des Erblassers dessen Gesamtvermögen auf den oder die Erben übergeht (§ 1922 Absatz 1 BGB). Existiert nicht nur ein Erbe, sondern mehrere, dann spricht man von einer Erbengemeinschaft.

Eine besondere Stellung nimmt die sogenannte Alleinerbschaft ein. Dieser Begriff ist insofern etwas irreführend, da Alleinerbschaft nicht notwendigerweise bedeutet, dass alle anderen gar nichts mehr bekommen, sondern ihnen nur (aber immerhin) der Pflichtteil zusteht.


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RA Hetényi Guten Tag Herr RA Hont Péter Hetényi,ich danke Ihnen für die ausführliche Beantwortung. Das hat mir sehr geholfen.Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Arbeit.Freundlichen GrußI.Schievelbein

RA Hetényi Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort. Ich kann Herrn Hetényi sehr empfehlen.

RAin Ordemann Vielen Dank für die sehr schnelle, freundliche und kompetente Beratung.

RAin Hieble-Fritz Sehr geehrte Frau Kirsten Hieble-FritzVielen Dank für Ihre kompetent, umfangreiche und freundliche Beratung. Sie verbinden Fachwissen mit dem nötigen Feingefühl für die Sachlage! Verständlich und Nachvollziehbar! KLASSE

RAin Ordemann Sehr freundliche und kompetente Anwältin. Mit der Beratung war ich sehr zufrieden. Vielen Dank

RA Beyer Sehr nett kompetent und zugewandt! Gerne wieder!


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