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Arbeitsrecht Kündigungsschutzklage - telefonische Rechtsberatung

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Der gekündigte Arbeitnehmer hat in den meisten Fällen die Möglichkeit, sich gegen eine ihm gegenüber erfolgte Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vor dem sachlich und örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu wehren.

Zunächst sollte er sich darüber informieren, ob die sachlichen Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage gegeben sind.

Darüber hinaus muss er unbedingt beachten, dass für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage die (atypische) Drei-Wochenfrist gewahrt wird. Das Arbeitsgericht wird sodann feststellen, ob die formellen Voraussetzungen sowie die materielle Begründetheit der angegriffenen Kündigung gegeben sind.

Bei Arbeitsgerichtsprozessen werden in aller Regel zeitnahe Termine anberaumt, da ein Interesse daran besteht, zeitnah Rechtssicherheit darüber zu erlangen, ob ein Arbeitsverhältnis fortbesteht oder nicht.

Tipp: Machen Sie sich Notizen und halten Sie alle relevanten Unterlagen für Ihr Beratungsgespräch im Arbeitsrecht bereit. Während der Buchung Ihrer telefonischen Rechtsberatung haben Sie Gelegenheit, Ihren Fall schriftlich zu schildern und ggf. Unterlagen, wie zum Beispiel einen Vertrag oder weitere Dokumente, die für Ihren Fall wichtig sind, per Upload zu übertragen.

Zu empfehlen ist eine Beratungsdauer von 30 Minuten. Dies ist in der Regel eine ausreichende Gesprächszeit, um die gewünschte Rechtsauskunft im Arbeitsrecht zu erhalten.


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RAin Obermann Eine phantastische Beratung die viele neue Aspekte eröffnete.vielen Dank!

RAin Hellmann Schnell und unkompliziert am Sonntagmorgen beraten worden.Vielen lieben Dank Frau Hellmann!

RA Adamek Alles super beantwortet und sogar noch mal nachgefasst damit wirklich nichts unbeantwortet blieb. Vielen Dank!

RAin Obermann Immer wieder spitze!Immer wieder gern.Vielen Dank Frau Obermann für die professionelle und schnelle Unterstützung.

RAin Obermann Die Rechtsberatung von Frau Rechtsanwältin Obermann war umfassend und ganz hervorragend! Mir wurde sehr gut weitergeholfen. Besser kann es nicht sein! Daher ganz klare Weiterempfehlung von mir! Ganz herzlichen Dank!

RAin Draudt-Syroth Sehr geehrte Frau Draudt-Syroth,vielen Dank für Ihre Beratung. Ich habe verstanden, dass nicht mehr zu machen ist. Übrigens das Schreiben der Zwangsvollstreckungssache vom Gerichtvollzieher von 4.10.2021 über 687,90 liegt mir doch vor. Deshalb wurden seine Unterhaltungsgeräte für € 1,- verkauft, und der arme Kerl konnte sich nicht wehren. Traurig, oder?


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