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Aus den verschiedensten Gründen kann sich eine Partei nach Vertragsschluss dazu entschließen, doch von dem Vertrag, den man zunächst wollte, zurückzutreten. Gründe hierfür können sowohl aufseiten des Vertragspartners liegen als auch bei der Person selbst, die von dem Vertrag zurücktreten möchte.

Oftmals ist eine Partei nicht damit zufrieden mit der Art und Weise, wie ein Vertrag erfüllt wird. Dies könnten zeitliche Verzögerungen (Verzug), aber auch die Mangelhaftigkeit einer Vertragserfüllung sein. Man spricht dann von dem Recht der Leistungsstörungen (insbesondere bei Kauf- oder Werkverträgen bzw. Werklieferungsverträgen). Je nachdem welche Vertragspartei den Rücktritt oder die Leistungsstörung zu vertreten hat, sieht sich diese sodann unter Umständen weitergehenden Ansprüchen ausgesetzt.


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RA Hetényi Kurzes, knappes und Klarheit bringendes Gespräch! Danke

RAin Ordemann Frau Ordemann hat mich sehr kompetent und präzise beraten. Sie hat neue Aspekte und Wege eröffnet. DieAntworten waren klar und auf den Fall fixiert !Man merkt,daß sie mit ganzem Herzen dabei ist. Ich werde sie bestimmt wieder anrufen. Vielen Dank, Frau Ordemann, für die ausgezeichnete Beratung!

RA Pietsch Eindeutige und klare Beratung!

RAin Obermann Eine phantastische Beratung die viele neue Aspekte eröffnete.vielen Dank!

RAin Hellmann Schnell und unkompliziert am Sonntagmorgen beraten worden.Vielen lieben Dank Frau Hellmann!

RA Adamek Alles super beantwortet und sogar noch mal nachgefasst damit wirklich nichts unbeantwortet blieb. Vielen Dank!


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