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Aus den verschiedensten Gründen kann sich eine Partei nach Vertragsschluss dazu entschließen, doch von dem Vertrag, den man zunächst wollte, zurückzutreten. Gründe hierfür können sowohl aufseiten des Vertragspartners liegen als auch bei der Person selbst, die von dem Vertrag zurücktreten möchte.

Oftmals ist eine Partei nicht damit zufrieden mit der Art und Weise, wie ein Vertrag erfüllt wird. Dies könnten zeitliche Verzögerungen (Verzug), aber auch die Mangelhaftigkeit einer Vertragserfüllung sein. Man spricht dann von dem Recht der Leistungsstörungen (insbesondere bei Kauf- oder Werkverträgen bzw. Werklieferungsverträgen). Je nachdem welche Vertragspartei den Rücktritt oder die Leistungsstörung zu vertreten hat, sieht sich diese sodann unter Umständen weitergehenden Ansprüchen ausgesetzt.


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RA Hetényi Guten Tag Herr RA Hont Péter Hetényi,ich danke Ihnen für die ausführliche Beantwortung. Das hat mir sehr geholfen.Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Arbeit.Freundlichen GrußI.Schievelbein

RA Hetényi Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort. Ich kann Herrn Hetényi sehr empfehlen.

RAin Ordemann Vielen Dank für die sehr schnelle, freundliche und kompetente Beratung.

RAin Hieble-Fritz Sehr geehrte Frau Kirsten Hieble-FritzVielen Dank für Ihre kompetent, umfangreiche und freundliche Beratung. Sie verbinden Fachwissen mit dem nötigen Feingefühl für die Sachlage! Verständlich und Nachvollziehbar! KLASSE

RAin Ordemann Sehr freundliche und kompetente Anwältin. Mit der Beratung war ich sehr zufrieden. Vielen Dank

RA Beyer Sehr nett kompetent und zugewandt! Gerne wieder!


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