Ein Elektronikhersteller versendet Paletten mit empfindlichen Bauteilen. Nach Ankunft fehlen zwei Kartons, ein dritter ist beschädigt. Der Empfänger meldet den Schaden, der Spediteur verweist auf unklare Verpackung und fehlende Wertdeklaration. Jetzt zählen Fristen, Zuständigkeiten und die richtige Anspruchsadresse.
Speditionsrecht bewegt Waren – rechtlich zwischen Auftraggeber, Spediteur, Frachtführer, Lagerhalter und Empfänger. Während der Frachtführer eigene Transporte durchführt, organisiert der Spediteur den Versand – vom Abholen über Umschlag bis zur Auswahl des Transportmittels. Häufig gelten ergänzend branchentypische Bedingungen wie die ADSp. Für internationale Wege kommen Abkommen wie CMR ins Spiel. Entscheidend sind klare Aufgaben, saubere Dokumentation und rechtzeitige Rüge.
Wichtig zu wissen
Beim Frachtvertrag haftet der Frachtführer für Verlust oder Beschädigung der Güter von der Übernahme bis zur Ablieferung (§ 425 HGB – laienverständlich: Geht Ware auf dem Transportweg kaputt oder verloren, haftet grundsätzlich der Transporteur). Tritt der Spediteur selbst als Frachtführer auf (Selbsteintritt), haftet er wie ein Frachtführer (§ 458 HGB – kurz: Wer selbst fährt, trägt auch die Frachtführerhaftung).
Praxisnah arbeitet alles gegen die Uhr: Sichtbare Schäden müssen sofort, verdeckte Schäden spätestens innerhalb weniger Tage angezeigt werden – sonst drohen Beweisnachteile. Gewicht, Maße, Wert und Besonderheiten (z. B. Gefahrgut, temperaturempfindlich) gehören in den Auftrag. Wer die Ware nicht transportsicher verpackt oder fehlende Informationen verschweigt, riskiert Mitverschulden. Umgekehrt muss der Frachtführer Ladegut sichern, Routen planen und Übergaben dokumentieren.
- Verträge: Speditions- vs. Frachtvertrag, Haftungsregime erkennen
- Dokumente: Frachtbrief, Ablieferquittung, Übergabeprotokoll, Fotos
- Fristen: Rüge, Verjährung, Zustellnachweis
- Besonderheiten: Selbsteintritt, Sammelladung, Nachnahme
Typische Fehler
- Fehlende oder unzureichende Verpackung bei empfindlicher Ware
- Wert nicht deklariert, obwohl erhöhtes Risiko besteht
- Schäden nicht fristgerecht oder unpräzise gerügt
- Unklare Schnittstellen zwischen Absender, Spediteur und Frachtführer
Die Rechtsanwälte von rechtsanwalt.jetzt unterstützen bei der Gestaltung von Rahmenverträgen, der Prüfung von Haftungsbegrenzungen, der Sicherung von Ansprüchen und der Kommunikation mit Versicherern. Wichtig ist ein frühes Sicherungspaket: Sendungsdaten, Scans der Label, Temperatur- oder GPS-Log, Zeugen, Fotos beim Entladen. Bei internationalem Transport sind Gerichtsstand und anwendbares Recht sorgfältig zu prüfen.
Gesetzliche Anker: Neben § 425 HGB spielt § 435 HGB eine Rolle – bei qualifiziertem Verschulden (z. B. grobe Fahrlässigkeit) entfallen Haftungsbegrenzungen (laienverständlich: Wer besonders schwerwiegende Fehler macht, haftet unbeschränkt). Spediteure schulden eine sorgfältige Auswahl der Frachtführer und ordentliche Organisation (§§ 453 ff. HGB).
Gerichtspraxis: Immer wieder betont der Bundesgerichtshof, dass Rügefristen und Dokumentation über den Ausgang eines Prozesses entscheiden können. Wer Zustellbelege, Zustandsfotos und Protokolle vorlegt, verbessert seine Position erheblich – auch bei komplexen Sammelladungen.
Wohin richte ich meine Ansprüche?
Je nach Vertrag gegen Frachtführer, Spediteur oder deren Versicherer. Verträge und Frachtpapiere zeigen, wer verantwortlich ist.
Welche Fristen gelten für die Schadenanzeige?
Offene Schäden sofort bei Ablieferung rügen, verdeckte Schäden meist binnen weniger Tage schriftlich. Je früher, desto besser belegbar.
Kann ich den vollen Warenwert ersetzt verlangen?
Grundsätzlich gelten Haftungshöchstgrenzen; bei qualifiziertem Verschulden (§ 435 HGB) kann der volle Schaden ersetzt werden.
Was ist Selbsteintritt?
Wenn der Spediteur den Transport selbst ausführt. Folge: Haftung wie ein Frachtführer (§ 458 HGB).
Wie sichere ich Beweise?
Fotos beim Ent- und Beladen, Zeugen, Temperatur-/GPS-Daten, Verpackungsbelege, Frachtbriefkopien, sofortige schriftliche Rüge.
Noch heute rechtliche Einschätzung sichern – damit Warenströme kalkulierbar bleiben.