Praxisfall
Herr S. leidet an einer chronischen Erkrankung, die seine Leistungsfähigkeit im Beruf stark einschränkt. Er beantragt beim Versorgungsamt die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch. Zunächst wird nur ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Nach Widerspruch und Vorlage neuer ärztlicher Gutachten wird der GdB auf 50 erhöht – damit erhält Herr S. den Schwerbehindertenausweis und zusätzliche Rechte im Arbeitsleben.
Das Schwerbehindertenrecht ist Teil des Sozialrechts und soll die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichern. Es regelt die Feststellung des GdB, Nachteilsausgleiche sowie besonderen Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Wichtig zu wissen
Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Der GdB wird durch das Versorgungsamt auf Grundlage ärztlicher Unterlagen und Gutachten festgestellt. Auch Gleichgestellte mit einem GdB von 30 oder 40 können bestimmte Schutzrechte erhalten, wenn sie ohne diese Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden (§ 2 Abs. 3 SGB IX).
Typische Bereiche des Schwerbehindertenrechts:
- Feststellungsverfahren und Widerspruch
- Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen
- Nachteilsausgleiche im Alltag (z. B. Steuervergünstigungen, Freifahrten)
- Zusatzurlaub und Arbeitszeitregelungen
- Besonderer Kündigungsschutz
- Rechte bei der Arbeitsplatzgestaltung
Häufige Irrtümer
- „Nur Rollstuhlfahrer gelten als schwerbehindert.“ – Auch chronische oder psychische Erkrankungen können einen GdB begründen.
- „Der GdB wird automatisch nach Krankheitsschwere vergeben.“ – Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen auf die Teilhabe.
- „Ein abgelehnter Antrag ist endgültig.“ – Neue Befunde oder Widerspruch können zu einer höheren Einstufung führen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsplätze behindertengerecht zu gestalten und schwerbehinderte Beschäftigte bevorzugt zu berücksichtigen, etwa bei internen Stellenausschreibungen (§ 164 SGB IX). Der besondere Kündigungsschutz greift nur mit Zustimmung des Integrationsamts. Im Alltag ermöglichen Merkzeichen im Ausweis verschiedene Vergünstigungen, z. B. unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr oder Parkerleichterungen.
Die Rechtsanwälte von rechtsanwalt.jetzt begleiten Betroffene bei Antragstellung, Widerspruch und gerichtlicher Durchsetzung – und unterstützen auch Arbeitgeber bei der Umsetzung der gesetzlichen Pflichten.
FAQ – Häufige Fragen zum Schwerbehindertenrecht
Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?
Beim zuständigen Versorgungsamt, unter Vorlage ärztlicher Unterlagen und Befunde. Der GdB wird im Bescheid festgelegt.
Kann ich gegen die Höhe des GdB vorgehen?
Ja, durch Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids. Neue ärztliche Nachweise erhöhen die Erfolgschancen.
Welche Vorteile bringt der Schwerbehindertenausweis?
Nachteilsausgleiche wie Steuervergünstigungen, Zusatzurlaub, Fahrvergünstigungen oder Parkerleichterungen – abhängig von Merkzeichen.
Was bedeutet Gleichstellung?
Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, um besonderen Kündigungsschutz zu erhalten.
Habe ich Anspruch auf Homeoffice?
Es gibt keinen pauschalen Anspruch, aber Arbeitgeber müssen prüfen, ob Homeoffice als behinderungsgerechte Gestaltung möglich ist.
Wie hoch ist der Zusatzurlaub?
Schwerbehinderte haben Anspruch auf fünf Arbeitstage Zusatzurlaub pro Jahr (§ 208 SGB IX).
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