Beispiel aus der Praxis
Ein Autofahrer übersieht beim Abbiegen eine Radfahrerin. Diese stürzt und verletzt sich am Arm. Neben den Behandlungskosten verlangt sie Schmerzensgeld und Ersatz für ihr beschädigtes Fahrrad. Grundlage ist § 823 BGB – wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Der Fall zeigt: Schadensersatzrecht ist überall präsent, wo Menschen, Sachen oder Vermögenswerte betroffen sind.
Das Schadensersatzrecht ist ein zentrales Feld des Zivilrechts. Es regelt, wann und in welchem Umfang jemand für einen eingetretenen Schaden haftet. Ziel ist es, den Geschädigten so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht passiert – finanziell und, soweit möglich, auch in der Wiederherstellung von Sachen oder Rechten.
Wichtig zu wissen
Für einen Anspruch auf Schadensersatz müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Es muss ein Schaden eingetreten sein, (2) dieser muss rechtswidrig verursacht worden sein, (3) ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) muss vorliegen, und (4) es muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. In bestimmten Fällen haftet jemand auch ohne Verschulden, etwa bei der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) oder bei der Haftung für Kraftfahrzeuge (§ 7 StVG).
Schadensersatzansprüche treten in vielen Lebensbereichen auf:
- Verkehrsunfälle
- Arzthaftung und Behandlungsfehler
- Schäden durch fehlerhafte Produkte
- Vertragsverletzungen
- Eigentumsverletzungen (z. B. Sachbeschädigung)
- Vermögensschäden durch falsche Beratung
Typische Irrtümer
- „Ich bekomme automatisch Schadensersatz, wenn mir etwas passiert.“ – Es braucht einen rechtlich anerkannten Anspruch.
- „Die Versicherung zahlt immer den vollen Schaden.“ – Versicherer prüfen streng und kürzen, wenn z. B. ein Mitverschulden vorliegt.
- „Schmerzensgeld gibt es nur bei schweren Verletzungen.“ – Auch bei leichten, aber nachweisbaren Beeinträchtigungen kann ein Anspruch bestehen.
- „Ohne Rechnung keine Erstattung.“ – Es gibt auch pauschale Schadensberechnungen oder Schätzungen, wenn Beweise ausreichen.
Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Grundsätzlich gilt: Der Schaden ist vollständig zu ersetzen, es sei denn, der Geschädigte hat selbst mitverursacht (§ 254 BGB – Mitverschulden). Neben dem materiellen Schaden (z. B. Reparaturkosten, Verdienstausfall) kann auch ein immaterieller Schaden ersetzt werden, etwa durch Schmerzensgeld (§ 253 BGB).
Einige Schadensarten haben besondere Vorschriften: Bei der Produkthaftung haftet der Hersteller verschuldensunabhängig für fehlerhafte Produkte, wenn diese zu Personen- oder Sachschäden führen (§ 1 ProdHaftG). Bei ärztlichen Behandlungsfehlern kommt es auf den Nachweis einer Pflichtverletzung und den ursächlichen Zusammenhang mit dem Schaden an.
Wichtig ist auch die Verjährung: Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 195, § 199 BGB). In bestimmten Fällen, etwa bei schwerwiegenden Personenschäden oder bei Straftaten, gelten längere Fristen.
Die Rechtsanwälte von rechtsanwalt.jetzt unterstützen Geschädigte bei der Ermittlung, Bezifferung und Durchsetzung ihrer Ansprüche – und beraten auch Anspruchsgegner, wenn Forderungen unberechtigt erscheinen.
FAQ – Häufige Fragen zum Schadensersatzrecht
Was zählt als Schaden?
Jede unfreiwillige Einbuße an Vermögen, Gesundheit oder Rechten. Dazu gehören materielle und immaterielle Schäden.
Wie hoch ist mein Anspruch auf Schadensersatz?
Die Höhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Schaden. Belege, Gutachten und Nachweise sind entscheidend.
Was ist der Unterschied zwischen Schadensersatz und Schmerzensgeld?
Schadensersatz gleicht materielle Verluste aus, Schmerzensgeld entschädigt für immaterielle Beeinträchtigungen wie Schmerzen oder seelisches Leid.
Muss ich ein Verschulden beweisen?
Ja, außer bei verschuldensunabhängiger Haftung (z. B. Tierhalterhaftung, Kfz-Haftung). Hier reicht der Nachweis des Schadens und der Kausalität.
Kann ich auch bei Teilschuld Ersatz verlangen?
Ja, allerdings wird der Anspruch um den Anteil des Mitverschuldens gekürzt (§ 254 BGB).
Wie lange habe ich Zeit, um Schadensersatz zu verlangen?
In der Regel drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. In Ausnahmefällen können längere Fristen gelten.
Wer trägt die Beweislast?
Grundsätzlich der Geschädigte. In bestimmten Bereichen, etwa bei groben Behandlungsfehlern, kehrt sich die Beweislast teilweise um.
Noch heute rechtliche Einschätzung sichern – vertraulich und ohne Risiko anfragen. Von erfahrenen Fachanwälten prüfen lassen.