Reiserecht

Sicher unterwegs – Ihre Rechte auf Reisen

Praxisfall: Flugverspätung mit Folgen

Frau M. bucht eine Pauschalreise nach Spanien. Am Abflugtag verspätet sich der Flug um neun Stunden, wodurch sie den ersten Urlaubstag verliert. Vor Ort ist das gebuchte Hotel überbucht; sie wird in ein kleineres Zimmer ohne Meerblick untergebracht. Nach der Reise verlangt sie Minderung des Reisepreises und Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit. Die Rechtsgrundlage: §§ 651a ff. BGB – das Pauschalreiserecht verpflichtet Veranstalter, die vereinbarten Leistungen zu erbringen oder bei Mängeln den Preis zu mindern.

Reiserecht umfasst sämtliche Ansprüche und Pflichten rund um gebuchte Reisen, egal ob Pauschalreise, Flug, Hotel oder Mietwagen. Es schützt Verbraucher bei Leistungsstörungen – von Flugausfällen über Mängel in der Unterkunft bis hin zu Sicherheitsproblemen vor Ort. Auch Individualreisende können Rechte geltend machen, etwa bei Beförderungsverträgen mit Airlines oder Bahngesellschaften.

Wichtig zu wissen

Bei Pauschalreisen greift das besondere Schutzsystem der §§ 651a ff. BGB: Der Veranstalter haftet für alle Leistungen, auch wenn einzelne durch Partner erbracht werden. Mängel müssen unverzüglich angezeigt werden (§ 651o BGB) – nur so bleibt der Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz erhalten. Bei Flugverspätungen oder -ausfällen gelten zusätzlich die EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG Nr. 261/2004) mit festen Entschädigungspauschalen.

Typische Konflikte im Reiserecht entstehen bei:

  • Flugverspätung oder Annullierung
  • Überbuchung von Hotels
  • Mängeln an Unterkunft oder Verpflegung
  • Ausfall gebuchter Ausflüge
  • Sicherheitsproblemen am Zielort
  • Streit über Rücktritts- oder Umbuchungskosten

Häufige Fehler auf Reisen

  • Mängel nicht sofort vor Ort anzeigen – dadurch gehen Ansprüche verloren.
  • Keine Fotos oder Zeugen sichern – Beweise fehlen später.
  • Fristen für Geltendmachung der Ansprüche verpassen (meist zwei Jahre ab Reiseende, § 651j BGB).
  • Verwechslung von Airline- und Veranstalterpflichten.

Bei Individualreisen gelten andere Regeln: Fluggesellschaften haften nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung für Verspätungen ab drei Stunden, Annullierungen und Nichtbeförderung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke (250–600 €). Bei Gepäckverlust oder -beschädigung greifen das Montrealer Übereinkommen und die entsprechenden Luftverkehrsgesetze.

Auch bei Reisen mit Bus oder Bahn existieren Fahrgastrechte, die Ansprüche auf Erstattung oder Entschädigung regeln. Mietwagenverträge unterliegen nationalem Vertragsrecht – hier geht es häufig um Haftung bei Unfällen oder versteckte Kosten. Bei Kreuzfahrten gilt das spezielle See- und Reiserecht, das besondere Haftungsfristen und Entschädigungsregelungen vorsieht.

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FAQ – Häufige Fragen zum Reiserecht

Welche Fristen muss ich bei Mängeln einhalten?

Mängel müssen unverzüglich vor Ort angezeigt werden (§ 651o BGB). Ansprüche verjähren in der Regel nach zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise (§ 651j BGB).

Wann habe ich Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung?

Ab einer Verspätung von drei Stunden können nach EU-VO 261/2004 pauschale Entschädigungen zwischen 250 und 600 € fällig werden – abhängig von der Flugdistanz.

Wer haftet bei Mängeln einer Pauschalreise?

Immer der Reiseveranstalter, auch wenn einzelne Leistungen von Partnerunternehmen erbracht wurden (§ 651a BGB).

Was ist bei Überbuchung eines Hotels zu tun?

Die Ersatzunterkunft muss gleichwertig oder besser sein. Bei Minderwert besteht Anspruch auf Minderung.

Kann ich eine Reise wegen Sicherheitsbedenken stornieren?

Ja, bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen (z. B. Naturkatastrophen, Unruhen) ist ein kostenfreier Rücktritt möglich (§ 651h Abs. 3 BGB).

Gibt es auch Rechte bei Bahn- oder Busreisen?

Ja, die Fahrgastrechte sichern bei Verspätungen ab 60 Minuten teilweise Erstattungen oder Entschädigungen.

Was gilt bei Gepäckverlust im Flugverkehr?

Die Haftung richtet sich nach dem Montrealer Übereinkommen, derzeit bis etwa 1.300 € pro Passagier.

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