Nach einer Routineoperation leidet eine Patientin unter tauben Fingern. Der Arzt hatte über das Risiko einer Nervverletzung gesprochen, aber keine schriftliche Einwilligung dokumentiert. Die Klinik behauptet, der Eingriff sei lege artis erfolgt. Hier entscheidet sich viel an Aufklärung, Dokumentation und Beweisführung.
Arzthaftungsrecht betrifft Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf fachgerechte Behandlung und transparente Risiken. Liegt ein Fehler vor und entsteht ein Gesundheitsschaden, kommen Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden in Betracht. Zentrale Fragen sind: Was ergab die Aufklärung? Ist der Schaden kausal durch den Fehler verursacht worden? Was ergibt die Krankenakte?
Wichtig zu wissen
Behandelnde müssen vor einem Eingriff über wesentliche Risiken, Alternativen und Dringlichkeit informieren. Fehlt die ordnungsgemäße Aufklärung, kann der Eingriff rechtswidrig sein, selbst wenn er fachgerecht war (§ 630e BGB – laienverständlich: Aufklärung ist Voraussetzung der wirksamen Einwilligung).
Das Patientenrechtegesetz stärkt die Akteneinsicht: Auf Verlangen ist Einsicht in die Behandlungsdokumentation zu gewähren (§ 630g BGB). Zudem trifft die Behandelnden eine Dokumentationspflicht (§ 630f BGB). Lücken sprechen im Prozess oft gegen die Behandlung. Bei groben Behandlungsfehlern kann sich die Beweislast zu Gunsten der Patienten verschieben – ein wichtiges prozessuales Instrument.
Typische Fehlerquellen
- Unzureichende Risikoaufklärung oder fehlende Dokumentation
- Verletzung von Hygienestandards und Organisationsmängel
- Verspätete Diagnostik oder Befunderhebungsfehler
- Übersehene Wechselwirkungen von Medikamenten
Die Rechtsanwälte von rechtsanwalt.jetzt begleiten bundesweit bei der Akteneinsicht, der medizinischen Vorprüfung (z. B. durch Gutachter) und der Bewertung von Schmerzensgeldhöhen. Für einen strukturierten Start helfen eine Chronologie der Behandlung, die Benennung beteiligter Personen und konkrete Fragen an die Medizin.
- Sichtung und Sicherung der Behandlungsakte
- Prüfung der Aufklärung und Einwilligung
- Einholung eines privaten oder gerichtlichen Gutachtens
- Verhandlungen mit Haftpflichtversicherern der Klinik
Gerichtspraxis: Mehrere Oberlandesgerichte haben klargestellt, dass Befunderhebungsfehler besonders schwer wiegen. Werden medizinisch gebotene Befunde nicht erhoben, kann dies – je nach Fall – eine Beweislastumkehr auslösen. Auch regionale Patientenfürsprecher können erste Anlaufstellen sein; rechtliche Durchsetzung übernimmt jedoch der anwaltliche Beistand.
Wie weise ich einen Behandlungsfehler nach?
Wesentlich sind Akteneinsicht, medizinische Begutachtung und eine saubere Chronologie. Je klarer der Ablauf, desto besser die Erfolgsaussichten.
Wie hoch fällt Schmerzensgeld aus?
Es orientiert sich an Vergleichsfällen, Schwere und Dauer der Beeinträchtigung. Tabellen bieten Anhaltspunkte, ersetzen aber nicht die Einzelfallprüfung.
Wer trägt die Beweislast?
Grundsätzlich die Patientenseite. Bei groben Fehlern oder Dokumentationsmängeln kann sich die Beweislast verschieben.
Welche Fristen gelten?
Regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Person des Verantwortlichen (§ 195, § 199 BGB). Medizinische Unterlagen früh sichern.
Muss ich vorher Schlichtung versuchen?
Viele Landesärztekammern bieten Schlichtungsverfahren. Sie sind freiwillig, können aber helfen, Gutachten und Klarheit zu erhalten.
Praxisablauf: Nach Einsicht der Unterlagen empfiehlt sich eine unabhängige Ersteinschätzung. Verdichtet sich der Verdacht, werden Ansprüche beziffert – Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall und Zukunftsschäden. Entscheidend ist die Frage, ob der fachärztliche Standard unterschritten wurde und ob gerade dadurch der Schaden eintrat. Bei erheblichen Dokumentationslücken oder groben Behandlungsfehlern erleichtert sich die Beweislage ; die Gegenseite muss dann zeigen, dass der g
Noch heute rechtliche Einschätzung sichern – für Klarheit über Chancen, Risiken und nächste Schritte.