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RA Sen: Kaufvertrag
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Der wahrscheinlich gängigste und bekannteste Vertrag ist der Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB. Er muss nicht schriftlich geschlossen werden, auch wenn dies in der alltäglichen Praxis, beispielsweise bei KFZ-Kaufverträgen mittlerweile absolut üblich ist.
Der Kaufvertrag räumt beiden Vertragsparteien spezifische Rechte ein, wie etwa den Rücktritt oder auch den Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Freilich gibt es diese Instrumentarien bei anderen Vertragsarten auch, jedoch sind die des Kaufvertrages speziell in den §§ 433 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normiert.
Der Immobilienkauf bzw. -verkauf stellt insofern eine Besonderheit dar, als dass ein solcher Kaufvertrag tatsächlich in Schriftform und darüber hinaus der notariellen Beurkundung bedarf.
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