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Bei der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO handelt es sich um eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. In besonders schweren Fällen kann die Strafandrohung aber auch von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren sein.

Im Falle einer Selbstanzeige mit einer nachfolgend fristgerechten Nachzahlung des hinterzogenen Steuerbetrages kann der (zunächst) Beschuldigte unter Umständen Straffreiheit erlangen.

Eine vollendete (oder, auch nur vollendet versuchte) Steuerhinterziehung verjährt - ähnlich wie der tatbestandlich "verwandte" Betrug im Sinne von § 263 StGB nach fünf Jahren.

Die Steuerhinterziehung als echte Straftat ist abzugrenzen von der sogenannten Steuerverkürzung, welche in § 378 AO geregelt ist.

Hierbei handelt es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, die von den zuständigen Behörden verfolgt werden kann, aber nicht unbedingt muss. Dagegen handelt es sich bei der Steuerhinterziehung um ein sogenanntes Offizialdelikt, das in jedem Fall von den Strafverfolgungsbehörden zu ahnden ist.

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RA Pietsch Wie immer sehr kompetent und klar verständliche Beratung. Manchmal hab ich den Eindruck - Jura ist doch ganz einfach nach einem Gespräch mit einem Anwalt :-)Alles Gute und bleiben Sie gesund. Daumen Hoch von mir :-)

RAin Hellmann Kompetent, engagiert, unterstützend.

RA Hetényi schnell und konkret, danke

RA Adamek Danke für die schnelle Beratung

RAin Draudt-Syroth ok

RA Hetényi Ich bin sehr zufrieden mit dem Gespräch mit Herrn Hetényi, da er mir all meine Fragen zum Thema Vermieterrecht beantwortet hat und mir somit eine große Hilfe war! Vielen Dank nochmal!


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