E-Mail Beratung im Mietrecht
RA Beyer: Mietvertrag
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Es ist üblich, einen Mietvertrag schriftlich aufzusetzen, obwohl die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Dabei werden vielfach auch Formularmietverträge verwendet.
Im Einzelfall kann es durchaus möglich sein, dass einzelne Klauseln unwirksam sind, ohne dass der gesamte Vertragsinhalt hinfällig wird.
Es lohnt sich also immer, einen Mietvertrag genau zu prüfen, und zwar auch dann, wenn er bereits abgeschlossen wurde.
Grundsätzlich ist es auch möglich, einen bereits zustande gekommenen Mietvertrag in einzelnen Punkten zu modifizieren, indem man ihn beispielsweise um Zusatz- oder Nachtragsvereinbarungen ergänzt.
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