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Man unterscheidet zwei verschiedene Arten von Mieterhöhungen.
Es gibt zum Einen die Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß 558 a BGB. Daneben gibt es auch die Mieterhöhung wegen Modernisierung gemäß 558b BGB.

Bei der Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete muss der Mietspiegel Berücksichtigung finden und die derzeit bei 20 % liegende Kappungsgrenze eingehalten werden.
Bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung muss der Vermieter klar darlegen, dass die durchgeführte Modernisierung eine tatsächliche Wertsteigerung darstellt.


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RA Rogalla Beratung war voll zufrieden stellend, gut Verständlich, gerne wieder.

RA Pietsch Beratung hat mir geholfen,danke

RAin Hellmann Sehr freundlich und kompetente Beratung

RAin Ordemann Vielen Dank!

RA Reichwald Dankeschön für die InfosMit freundlichen Grüßen A. H

RAin Obermann Perfekte Beratung, engagiert und freundlich. Uneingeschränkt weiter zu empfehlen; vielen Dank.


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