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Man unterscheidet zwei verschiedene Arten von Mieterhöhungen.
Es gibt zum Einen die Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß 558 a BGB. Daneben gibt es auch die Mieterhöhung wegen Modernisierung gemäß 558b BGB.

Bei der Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete muss der Mietspiegel Berücksichtigung finden und die derzeit bei 20 % liegende Kappungsgrenze eingehalten werden.
Bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung muss der Vermieter klar darlegen, dass die durchgeführte Modernisierung eine tatsächliche Wertsteigerung darstellt.


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RA Pietsch Vielen Dank für Ihre Hilfe - hat prima geklappt.

RA Hetényi Sehr kompetent

RA Bangert Vielen Dank für die schnelle, kompetente Beratung!

RA Adamek kompetent, zielorientiert, gute Lösungsvorschläge

RA Adamek sehr gute und ausführliche Beratung!


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