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Man unterscheidet zwei verschiedene Arten von Mieterhöhungen.
Es gibt zum Einen die Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß 558 a BGB. Daneben gibt es auch die Mieterhöhung wegen Modernisierung gemäß 558b BGB.

Bei der Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete muss der Mietspiegel Berücksichtigung finden und die derzeit bei 20 % liegende Kappungsgrenze eingehalten werden.
Bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung muss der Vermieter klar darlegen, dass die durchgeführte Modernisierung eine tatsächliche Wertsteigerung darstellt.


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RA Hetényi Vielen Dank, ich bin sehr erleichtert.

RA Hetényi top

RA Hetényi Kompetent und schnell, danke!

RA Pietsch Vielen lieben Dank für die tolle Beratung

RA Hetényi Fachlich sehr kompetent.

RA Hetényi Eine sehr kompetente zügige Antwort. Hat mir meine Frage ausführlich beantwortet, super


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