Eine Online-Redaktion berichtet über ein lokales Unternehmen. Nach der Veröffentlichung beschwert sich die Firma über angebliche Falschbehauptungen und verlangt Gegendarstellung. Gleichzeitig moniert ein Foto-Model die ungefragte Bildnutzung. Solche Situationen zeigen die Balance zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht.
Medienrecht umfasst Presse- und Äußerungsrecht, Rundfunk- und Telemedienrecht, Impressums- und Kennzeichnungspflichten, Bildnis- und Datenschutz. Redaktionen, Influencer, Agenturen und Unternehmen brauchen klare Prozesse zur Prüfung von Tatsachenbehauptungen, zur Kennzeichnung von Werbung und zum Umgang mit Bildmaterial.
Wichtig zu wissen
Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung veröffentlicht werden (§ 22 KUG – laienverständlich: Fotos von Personen brauchen Zustimmung); Ausnahmen gelten z. B. für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 KUG). Anbieter geschäftsmäßiger Online-Dienste müssen ein Impressum vorhalten (§ 5 TMG – kurz: klare Anbieterangaben).
Die Rechtsanwälte von rechtsanwalt.jetzt strukturieren Freigabe- und Prüfprozesse, formulieren Gegendarstellungs- und Unterlassungsbegehren, beraten zur Werbekennzeichnung und begleiten Krisen-PR rechtlich. Wichtig ist die Trennung von Tatsachen (beweisbar) und Meinungen (wertende Aussagen). Bei Fehlern helfen Korrekturen, Gegendarstellungen und Berichtigungen – zügig und rechtssicher.
Häufige Fehler
- Unzureichende Quellenprüfung bei Tatsachenbehauptungen
- Fehlende oder unklare Werbekennzeichnung
- Bildnutzung ohne Einwilligung oder Rechtekette
- Impressum/Anbieterkennzeichnung unvollständig
- Prüflisten für Redaktion, Social & Kampagne einführen
- Gegendarstellung, Berichtigung, Unterlassungsschreiben
- Influencer-Verträge mit Kennzeichnungspflichten
- Bildrechte: Releases, Rechteketten, Archivpflege
Praxisanker: Meinungsäußerungen sind weitgehend geschützt (Art. 5 Abs. 1 GG); unwahre Tatsachen sind es nicht. Bei Verdachtsberichterstattung gelten erhöhte Sorgfaltsanforderungen. In Eilfällen lässt sich per einstweiliger Verfügung schnell reagieren – sowohl zur Verteidigung als auch zur Abwehr.
Was unterscheidet Meinung und Tatsache?
Tatsachen sind belegbar, Meinungen sind Wertungen. Für Tatsachen braucht es Quellen; Meinungen dürfen zugespitzt sein, aber nicht Schmähung.
Wie kennzeichne ich Werbung korrekt?
Klar und eindeutig, z. B. „Werbung“ oder „Anzeige“. Versteckte Werbung ist unzulässig.
Darf ich Event-Fotos veröffentlichen?
Einwilligung oder gesetzliche Ausnahme prüfen; bei Gruppen und zeitgeschichtlichen Ereignissen können Ausnahmen greifen.
Was tun bei Rufschädigung?
Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf und ggf. Geldentschädigung prüfen; schnell handeln.
Reicht ein Impressum in Social Media?
Ja, wenn es leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist – inhaltlich vollständig gemäß § 5 TMG.
Noch heute rechtliche Einschätzung sichern – damit Inhalte wirken, ohne Grenzen zu überschreiten.