Markenrecht

Marke schützen, Wirkung entfalten – rechtssicher zur starken Kennzeichnung

Ein junges Label nutzt einen prägnanten Namen und ein Logo für Streetwear. Kurz vor dem Online‑Start meldet ein Konkurrent Widerspruch gegen die Markenanmeldung an und droht mit Abmahnung. Jetzt zählen Recherche, klare Strategie und zügiges Handeln.

Markenrecht schützt Kennzeichen von Waren und Dienstleistungen. Eine eingetragene Marke gewährt Unterlassungs‑ und Schadensersatzansprüche gegen Nachahmer. Vor Anmeldung sind Recherche und Waren‑/Dienstleistungsverzeichnis entscheidend. Nach Eintragung sichert konsequente Benutzung die Position im Markt.

Wichtig zu wissen

Markenschutz entsteht durch Eintragung, Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit. Absolute Schutzhindernisse (z. B. beschreibende Angaben) schließen die Eintragung aus (§ 8 MarkenG – laienverständlich: rein beschreibende Begriffe sind nicht monopolfähig). Gegen Verletzungen helfen Unterlassung und Schadensersatz (§ 14 MarkenG).

Die Rechtsanwälte von rechtsanwalt.jetzt prüfen Kollisionsrisiken, entwickeln Anmeldestrategien (national/EU), formulieren Waren‑ und Dienstleistungsverzeichnisse, führen Widerspruchs‑ und Löschungsverfahren und verteidigen gegen Abmahnungen. Wichtig: Benutzungsschonfrist und ernsthafte Nutzung im Auge behalten.

Häufige Irrtümer

  • „Anmeldung reicht, Nutzung ist egal.“ – Nach fünf Jahren ist ernsthafte Benutzung erforderlich (Benutzungsschonfrist).
  • „Logo schützt automatisch den Namen.“ – Wort- und Bildmarken wirken unterschiedlich.
  • „Recherche ist Kür.“ – Ohne Kollisionsprüfung drohen teure Konflikte.
  • „Kleine Änderungen umgehen Schutzrechte.“ – Verwechslungsgefahr bleibt oft bestehen.
  • Kollisionsrecherche und Ähnlichkeitsbewertung
  • Strategie: nationale Marke, Unionsmarke, internationale Registrierung
  • Durchsetzung: Abmahnung, Unterlassung, Schadensersatz
  • Verteidigung: Schutzumfang prüfen, Einreden und Löschung

Gesetzliche Anker: Kennzeichenrechte aus der Eintragung; Unterlassung und Schadensersatz bei Verwechslungsgefahr (§ 14 MarkenG – laienverständlich: Wer ein verwechslungsfähiges Zeichen benutzt, muss es lassen und Ersatz zahlen). Eintragung scheitert an absoluten Hindernissen (§ 8 MarkenG). Nichtbenutzung kann zum Verfall führen (§ 26 MarkenG – kurz: fünf Jahre ohne ernsthafte Nutzung schwächen die Marke).

Wie finde ich den richtigen Schutzumfang?

Waren‑/Dienstleistungsliste präzise formulieren, Kern und Wachstum mitdenken; zu weite Listen erhöhen Angriffsflächen.

Was tun bei Abmahnung?

Fristen wahren, Unterlassungserklärung nicht unbedacht unterschreiben, Risiko und Strategie prüfen.

Wann lohnt eine Unionsmarke?

Bei geplanter EU‑weiter Nutzung oder Expansion. Sie bietet weiten Schutz, aber auch breiteres Kollisionsrisiko.

Wie sichere ich die Benutzung?

Belege sammeln: Rechnungen, Kampagnen, Social‑Media‑Nachweise, Muster – alles datiert und markenbezogen.

Kann ich mich gegen ältere Marken wehren?

Ja, durch Einreden, Nichtbenutzungseinwand, Einschränkung des Verzeichnisses oder Koexistenzvereinbarungen.

Noch heute rechtliche Einschätzung sichern – damit Kreativität Markenschutz bekommt und behält.

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