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Per Definition sind Kinder Abkömmlinge ersten Grades, was insbesondere in erbrechtlicher Hinsicht relevant ist, nämlich in Bezug auf die Erbfolge.

Das Gesetz unterscheidet noch immer zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern, obwohl diese mittlerweile rechtlich gleichbehandelt werden müssen.

Die Rechte von Kindern wurden speziell durch das UN-Abkommen vom 17.02.1992 festgesetzt.

In Bezug auf zivilrechtliche Schadensersatzansprüche Dritter, insbesondere in Bezug auf Schäden aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 823 BGB, haften Eltern für ihre Kinder. Sie finden steuerrechtliche Berücksichtigung und haben eigene Ansprüche gegenüber dem Staat, wie etwa Kindergeld oder auch Kinder- und Jugendhilfe.

Im Rahmen eines etwaigen elterlichen Sorgerechtsstreits bekommen sie einen eigenen Verfahrenshelfer beigeordnet, der dafür Sorge zu tragen hat, dass ihre Rechte gewahrt werden und die eigenen Interessen berücksichtigt werden.


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RA Adamek Sehr nette Beratung gerne wieder.

RA Kaplan Sehr gute Beratung

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