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Die vermögensrechtliche Beziehung der Ehepartner zueinander wird durch das eheliche Güterrecht geregelt.

Der Güterstand kann von den Parteien individuell bei Eingehung der Ehe vereinbart werden.

Wenn jegliche Vereinbarung fehlt, geht das Gesetz von dem Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft aus. Der Gedanke der grundsätzlichen Zugewinngemeinschaft ist eine weitere Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Grundgesetz (GG).

Das Gesetz lässt abweichend aber die individuelle Ausgestaltung davon abweichender Regelungen zu, wie etwa die der Gütertrennung oder des Ehevertrages.

Auch wenn bei Schließung einer Ehe niemand an Trennung und Scheidung denken mag, so ist es sinnvoll, sich gleichwohl beraten zu lassen und die individuell passendste Vereinbarung zu treffen.


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