Das Betreuungsrecht regelt, wie Menschen, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstständig erledigen können, durch eine gesetzlich bestellte Betreuung unterstützt werden. Dabei geht es nicht um „Entmündigung“, sondern um maßgeschneiderte Hilfe – immer mit dem Ziel, die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich zu erhalten.
Fallbeispiel: Frau K., 82 Jahre, leidet an fortschreitender Demenz. Sie vergisst zunehmend, ihre Rechnungen zu bezahlen, und erkennt wichtige Schreiben nicht mehr. Auf Antrag ihrer Tochter bestellt das Gericht einen Betreuer für Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten. Frau K. behält aber das Recht, über Alltagsfragen wie Kleidung oder Essenszeiten selbst zu entscheiden.
Rechtliche Grundlage ist vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1896 BGB). Dort steht, dass eine Betreuung nur angeordnet werden darf, wenn jemand aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Wichtig: Der Umfang der Betreuung wird genau festgelegt – niemand verliert pauschal alle Rechte.
Wichtig zu wissen
- Eine Betreuung darf nur das regeln, was wirklich nötig ist.
- Das Gericht prüft regelmäßig, ob sie noch erforderlich ist.
- Betroffene können Wünsche zur Auswahl des Betreuers äußern.
Betreuungen können unterschiedliche Bereiche umfassen, etwa Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge oder Wohnungsangelegenheiten. Oft reicht es, nur einzelne Aufgaben zu übertragen. Das Gericht bezieht ärztliche Gutachten ein und hört die betroffene Person an. Die Bestellung erfolgt durch das Betreuungsgericht beim Amtsgericht.
Häufige Irrtümer
- „Betreuung heißt immer kompletter Verlust der Entscheidungsfreiheit“ – Falsch. Viele Entscheidungen bleiben bei der betreuten Person.
- „Nur Angehörige dürfen Betreuer werden“ – Auch ehrenamtliche oder berufliche Betreuer kommen in Frage.
- „Eine Vorsorgevollmacht ist dasselbe“ – Nein, diese wird privat erstellt, bevor eine Betreuung nötig ist.
Eine Betreuerbestellung kann enden, wenn der Betreuungsgrund wegfällt oder eine Vorsorgevollmacht wirksam wird. Betroffene und Angehörige haben das Recht, eine Aufhebung zu beantragen. Wer unsicher ist, ob eine Betreuung nötig ist, sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen.
- Prüfen, ob eine Vorsorgevollmacht möglich ist
- Nur notwendige Aufgabenkreise beantragen
- Wünsche der betreuten Person beachten
Unsere Rechtsanwälte helfen, Anträge vorzubereiten, Gutachten zu verstehen und die Rechte der betreuten Person zu wahren – vertraulich und ohne Risiko anfragen.
FAQ – Betreuungsrecht
Wann wird eine Betreuung angeordnet?
Nur wenn jemand aufgrund Krankheit oder Behinderung eigene Angelegenheiten nicht mehr ausreichend regeln kann und keine andere Hilfe greift (§ 1896 BGB).
Kann ich mir meinen Betreuer aussuchen?
Ja, das Gericht berücksichtigt Wünsche der betroffenen Person, soweit keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
Wie lange dauert eine Betreuung?
Sie gilt in der Regel zunächst befristet und wird regelmäßig überprüft. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen entfallen.
Unterscheidet sich die Betreuung von der Vorsorgevollmacht?
Ja. Eine Vorsorgevollmacht wird privat erstellt, bevor Hilfsbedürftigkeit eintritt, und kann eine Betreuung oft vermeiden.
Können Angehörige die Betreuung übernehmen?
Ja, sofern sie geeignet sind. Auch ehrenamtliche oder berufliche Betreuer sind möglich.