Eine Architektin plant einen Umbau. Während der Ausführung wird ein tragendes Bauteil geändert, die Kosten steigen. Der Bauherr verweist auf das Budget, die Architektin auf zusätzliche Leistungen. Streit entsteht über Honorar, Leistungsphase und Nachträge. Genau hier greift Architektenrecht – an der Schnittstelle von Planung, Bau und Vergütung.
Im Mittelpunkt stehen Architekten- und Ingenieurverträge, Haftungsfragen und die Honorarordnung. Leistungsbilder, Grundleistungen und Besondere Leistungen müssen sauber beschrieben sein. Dokumentation in den Leistungsphasen schafft Transparenz und schützt beide Seiten. Bei Planungs- oder Überwachungsfehlern kommen Mängel- und Schadensersatzansprüche in Betracht.
Wichtig zu wissen
Die Vergütung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung; fehlt sie, greifen gesetzliche Leitplanken. Anspruch auf Honorar besteht grundsätzlich für erbrachte Leistungen, die einer Leistungsphase zugeordnet sind (§§ 631 ff. BGB – laienverständlich: Vergütung für vereinbarte Werkleistung; klare Abnahme und Abrechnung sind Schlüssel).
Die Rechtsanwälte von rechtsanwalt.jetzt unterstützen bei der Vertragsgestaltung (Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten, Haftungsbegrenzungen), bei der Nachtrags- und Honorarprüfung, in Haftungsfällen (Planungsfehler, Kostenüberschreitung, Überwachungsmängel) und bei der Durchsetzung von Urheberrechten an Plänen. Wichtig sind nachvollziehbare Stunden- und Leistungsnachweise sowie eine lückenlose Bauüberwachung.
Typische Konflikte
- Unklare Abgrenzung zwischen Grund- und Besonderen Leistungen
- Fehlende Kostenermittlungen und Budgetkontrolle
- Unpräzise Leistungsbilder in den Vertragsanlagen
- Beweisprobleme bei Bauüberwachung und Mängelrügen
- Vertragsgestaltung mit klaren Leistungsphasen
- Honorar- und Nachtragsmanagement
- Haftungsabwehr bzw. -durchsetzung bei Planungsfehlern
- Urheberrechtlicher Schutz von Plänen und Visualisierungen
Gesetzlicher Anker: Der Unternehmer kann die Abnahme verlangen; mit der Abnahme beginnen Fristen und verändern sich Beweislasten – auch im Planer‑Vertrag, soweit Werkvertragsrecht gilt (§ 640 BGB – laienverständlich: Abnahme als Schlüsselmoment). Bei Pflichtverletzungen haften Architektinnen für Schäden, die auf Planungs- oder Überwachungsfehler zurückgehen.
Wie sichere ich mein Honorar?
Leistungsbilder konkretisieren, Nachträge schriftlich vereinbaren, prüffähige Rechnungen stellen, Abnahme dokumentieren.
Haftet die Architektin für Baufehler?
Für Überwachungsfehler ja, sofern eine entsprechende Pflicht vereinbart war und der Fehler dadurch vermeidbar gewesen wäre.
Wie gehe ich mit Kostensteigerungen um?
Frühzeitig Budgetabweichungen dokumentieren, Alternativen aufzeigen, Nachtragsvereinbarungen treffen.
Was gilt bei Urheberrechten an Plänen?
Pläne genießen Schutz; Nutzung und Änderung bedürfen einer Vereinbarung, wenn nicht vertraglich eingeräumt.
Ist Mediation sinnvoll?
Ja, insbesondere bei laufenden Projekten, um Bauablauf und Beziehung zu sichern.
Noch heute rechtliche Einschätzung sichern – damit Planung, Kosten und Qualität in Balance bleiben.