Anwaltshaftung

Wenn Beratung schadensersatzpflichtig wird

Ein Unternehmer verliert eine Frist im Zivilprozess, weil sein damaliger Vertreter die Zustellung eines Beschlusses nicht korrekt überwachte. Der Anspruch verjährt. Später erfährt der Unternehmer, dass eine einfache Fristenkontrolle gereicht hätte, um den Verlust zu verhindern. In solchen Fällen kommt Anwaltshaftung in Betracht.

Rechtsanwälte schulden eine sorgfältige, am Mandatsziel orientierte Beratung. Fehler bei Fristen, falsche Rechtsmittel, unklare Hinweise zu Risiken oder die fehlende Aufklärung über Kosten können zu Schadensersatzansprüchen führen. Maßstab ist, was ein sorgfältiger, durchschnittlicher Anwalt in der Situation getan hätte. Wurde dagegen verstoßen, muss der verursachte Vermögensschaden ersetzt werden – etwa entgangene Prozesserfolge oder Kosten.

Wichtig zu wissen

Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Jahresende, in dem der Mandant von Anspruch und Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis hatte (§ 195, § 199 BGB – vereinfacht: drei Jahre ab Kenntnis, gerechnet ab dem 31.12.). Es gelten besondere Regeln bei Arzthaftungs- und Kapitalmarktfällen.

Zur Anwaltshaftung gehört auch die Pflicht, über realistische Erfolgsaussichten zu informieren und Alternativen, z. B. zu prüfen, etwa Vergleichsgespräche oder Schlichtung. Bei Mandatsannahme sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Kommt es zum Schaden, ist entscheidend, ob der Fehler kausal war, also den Nachteil tatsächlich verursacht hat. Häufig muss der Mandant den „Prozess im Prozess“ führen: Er zeigt, dass der ursprüngliche Rechtsstreit ohne Pflichtverletzung besser ausgegangen wäre.

Typische Fehlerbilder

  • Versäumte Fristen und falsche Fristenkalender
  • Unterlassene Beweissicherung oder Aufklärungsfehler
  • Unzureichende Risiko- und Kostenhinweise
  • Unterlassene Rechtsmittel oder falsch gewählte Strategie

Die Rechtsanwälte von rechtsanwalt.jetzt unterstützen bei der Prüfung möglicher Ansprüche, der Sicherung von Unterlagen und Fristen sowie bei Vergleichsverhandlungen mit Haftpflichtversicherern. Wichtig ist eine frühe Bestandsaufnahme: Was wurde wann besprochen? Welche Dokumente existieren? Wurden Hinweise schriftlich bestätigt?

Rechtlich maßgeblich ist der Anwaltsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichen Pflichten (§ 611a, § 675 BGB – laienverständlich: Ein Auftrag zur qualifizierten Beratung, keine Erfolgsgarantie, aber Sorgfaltspflicht). In gerichtlichen Verfahren gilt: Wer einen Schadenersatzanspruch erhebt, muss Pflichtverletzung, Schaden und Kausalität darlegen und beweisen. Bei groben Fehlern kann sich die Beweislast erleichtern.

Von erfahrenen Fachanwälten prüfen lassen – so zeigen sich Chancen und Risiken frühzeitig.

  • Sichtung der Handakte und elektronischen Kommunikation
  • Bewertung von Fristenführung und Hinweispflichten
  • Berechnung des hypothetischen Prozesserfolgs („Prozess im Prozess“)
  • Außergerichtliche Einigung mit Versicherern oder Anspruchsdurchsetzung vor Gericht

Gerichtsbeispiel: In der Praxis hat der Bundesgerichtshof wiederholt betont, dass Rechtsanwälte zur umfassenden und verständlichen Aufklärung über Risiken verpflichtet sind, insbesondere vor dem Abschluss eines Vergleichs. Wer auf wesentliche Unsicherheiten nicht hinweist, setzt sich erhöhter Haftung aus.

Wie weise ich den Fehler nach?

Wichtig sind die Handakte, E‑Mails, Fristenkalender und Gesprächsnotizen. Daraus ergibt sich oft, ob eine Pflicht verletzt wurde.

Muss ich zuerst den Anwalt rügen?

Eine förmliche Rüge ist nicht erforderlich. Häufig ist es sinnvoll, die Haftpflichtversicherung des Anwalts zu informieren und Verhandlungen zu beginnen.

Wer trägt die Beweislast?

Grundsätzlich der Anspruchsteller. Bei groben Pflichtverletzungen können Beweiserleichterungen greifen.

Wie wird der Schaden berechnet?

Maßstab ist der Zustand, der ohne den Fehler bestünde. Häufig wird der hypothetische Prozesserfolg quantifiziert.

Wie lange habe ich Zeit?

Regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis, zusätzlich besondere Höchstfristen. Daher früh klären, wann Kenntnis vorlag.

Wichtig: Neben der kenntnisabhängigen Frist laufen kenntnisunabhängige Höchstfristen bis zu zehn Jahren (§ 199 Abs. 3 BGB) – sie können Ansprüche endgültig abschneiden.

Vertraulich und ohne Risiko anfragen – um Fristen zu sichern und die nächsten Schritte zu planen.

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