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Der Erblasser ist immer eine natürliche Person, dessen Tod den sogenannten Erbfall auslöst.

Dies bedeutet in der Regel, dass mit dem Ableben des Erblassers dessen Gesamtvermögen auf den oder die Erben übergeht (§ 1922 Absatz 1 BGB). Existiert nicht nur ein Erbe, sondern mehrere, dann spricht man von einer Erbengemeinschaft.

Eine besondere Stellung nimmt die sogenannte Alleinerbschaft ein. Dieser Begriff ist insofern etwas irreführend, da Alleinerbschaft nicht notwendigerweise bedeutet, dass alle anderen gar nichts mehr bekommen, sondern ihnen nur (aber immerhin) der Pflichtteil zusteht.


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RAin Obermann Wiederholt beraten und immer perfekt auf den Punkte gebracht. Man weiß, was man tun muss. Dankeschön.

RA Pietsch Ich war mit der Beratung sehr zufrieden, vielen Dank!

RAin Obermann -------------- gut

RAin Obermann Wie immer zielführend. Wieder einmal Dankeschön.

RAin Obermann Die Beratung war absolut kompetent, freundlich undhilfreich. Unbedingt weiter zu empfehlen.

RA Beutler eine sehr gute kompetente Beratung,die zu einem Ergebnis führte.


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