Enterbung / Entziehung Rechtsberatung
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Bei innerfamiliären Zerwürfnissen kommt es gelegentlich vor, dass sich ein Erblasser dazu entschließt, einen missliebigen Begünstigten zu enterben. Dies kann durch Streichung im Testament geschehen, vor allem aber durch eine notarielle Erklärung der ausdrücklichen Enterbung. Sodann steht dem Enterbten nur noch der Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, zu. In besonderen Ausnahmefällen ist es sogar möglich, dem Enterbten darüber hinaus noch den Pflichtteil zu entziehen. Dieser Extremfall ist jedoch aufgrund der vom Gesetzgeber angenommenen besonderen Schutzwürdigkeit des Erben an ganz besonders strenge Voraussetzungen geknüpft.
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RAin Obermann Wiederholt beraten und immer perfekt auf den Punkte gebracht. Man weiß, was man tun muss. Dankeschön.
RA Pietsch Ich war mit der Beratung sehr zufrieden, vielen Dank!
RAin Obermann -------------- gut
RAin Obermann Wie immer zielführend. Wieder einmal Dankeschön.
RAin Obermann Die Beratung war absolut kompetent, freundlich undhilfreich. Unbedingt weiter zu empfehlen.
RA Beutler eine sehr gute kompetente Beratung,die zu einem Ergebnis führte.