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Eine Kündigung ist (wie in allen anderen Rechtsgebieten auch) eine einseitige Willenserklärung, die mit Zugang bei dem Adressaten, also dem Arbeitsvertragspartner, eine Rechtsfolge, konkret die Beendigung des Vertragsverhältnisses, bewirkt. Sie bedarf in jedem Fall der Schriftform. Daher ist eine mündlich ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam.

Wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer formell korrekten Kündigung bestehen, kann diese in den meisten Fällen durch die sogenannte Kündigungsschutzklage beim sachlich und örtlich zuständigen Arbeitsgericht angreifen.

Ein gekündigter Arbeitnehmer sollte sich also darüber informieren, ob in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage gegeben sind und unbedingt darauf achten, dass bei Klageeinreichung die (atypische) Dreiwochenfrist gewahrt wird.

Eine Kündigung bedarf keiner Bestätigung, obwohl diese in der Praxis gelegentlich eingefordert wird.


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RAin Obermann Wiederholt beraten und immer perfekt auf den Punkte gebracht. Man weiß, was man tun muss. Dankeschön.

RA Pietsch Ich war mit der Beratung sehr zufrieden, vielen Dank!

RAin Obermann -------------- gut

RAin Obermann Wie immer zielführend. Wieder einmal Dankeschön.

RAin Obermann Die Beratung war absolut kompetent, freundlich undhilfreich. Unbedingt weiter zu empfehlen.

RA Beutler eine sehr gute kompetente Beratung,die zu einem Ergebnis führte.


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