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Eine vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochene Abmahnung ist grundsätzlich als Vorstufe zu einer möglicherweise noch folgenden arbeitsrechtlichen Kündigung anzusehen.

Grundsätzlich gilt daher auch, dass einer arbeitsrechtlichen Kündigung eine Abmahnung vorangehen sollte. Der Sinn besteht darin, dem Arbeitnehmer noch einmal Gelegenheit zu geben, etwaiges Fehlverhalten künftig zu unterlassen.

Bei besonders gravierenden Verstößen gegen die Haupt- und/oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis kann eine außerordentliche (=fristlose) Kündigung aber auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.

Da die Abmahnung auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in der Personalakte bleibt, sollte der abgemahnte Arbeitnehmer abwägen, eine Abmahnung arbeitsgerichtlich überprüfen zu lassen, dies insbesondere dann, wenn die Abmahnung (offensichtlich) zu Unrecht erfolgt ist.


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RAin Obermann Wiederholt beraten und immer perfekt auf den Punkte gebracht. Man weiß, was man tun muss. Dankeschön.

RA Pietsch Ich war mit der Beratung sehr zufrieden, vielen Dank!

RAin Obermann -------------- gut

RAin Obermann Wie immer zielführend. Wieder einmal Dankeschön.

RAin Obermann Die Beratung war absolut kompetent, freundlich undhilfreich. Unbedingt weiter zu empfehlen.

RA Beutler eine sehr gute kompetente Beratung,die zu einem Ergebnis führte.


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