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Man unterscheidet zwei verschiedene Arten von Mieterhöhungen.
Es gibt zum Einen die Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß 558 a BGB. Daneben gibt es auch die Mieterhöhung wegen Modernisierung gemäß 558b BGB.

Bei der Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete muss der Mietspiegel Berücksichtigung finden und die derzeit bei 20 % liegende Kappungsgrenze eingehalten werden.
Bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung muss der Vermieter klar darlegen, dass die durchgeführte Modernisierung eine tatsächliche Wertsteigerung darstellt.


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RA Renner Freundlich und kompetent

RA Hetényi Super schnell und kompetent!

RA Beutler Ich habe gute Tipps und Rat bekommen. Ich habe mich sehr gefreut.

RA Hetényi Gut beraten in Bankrecht.

RAin Draudt-Syroth Vielen Dank für Ihren fachkundigen Rat

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