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Mietverträge enthalten häufig einen sogenannten Fristenplan.
Dieser Fristenplan setzt fest, wann eine Wohnung turnusmäßig zu renovieren ist. Die Fristen belaufen sich in der Regel auf 3,5 und 7 Jahre.

Wenn der Mieter diesen Fristenplan nicht einhält, so ist er in jedem Fall dazu verpflichtet, die versäumten Renovierungen bei Auszug nachzuholen.

Von einer Renovierungsdurchführung ist im Zweifel abzusehen, wenn dadurch eine sogenannte Verschlimmbesserung eintreten würde.


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RA Hetényi Gut beraten in Bankrecht.

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